Unter Wildschäden versteht man die auf Lebensäusserungen von dem Jagdrecht unterstellten Wildtieren zurückzuführenden, aus menschlicher Sicht negativen Einwirkungen auf die Vegetation der Land- und Forstwirtschaftsflächen (Kulturen und Wald im Sinne des Waldgesetzes) sowie das Nutzvieh.
Vor allem Schalenwild wie Wildschweine, Hirsche, Rehe, Gämsen — aber auch Dachse und Vögel — können bei der Nahrungsaufnahme unterschiedlichste Schäden am Wald (Verbeissen, Schälen) und an landwirtschaftlichen Kulturen (Wühl- und Frassschäden) verursachen. Zusätzliche Schadensquellen finden sich im infraspezifischen Sozialverhalten der männlichen, hirschartigen Huftiere (Fegen, Schlagen usw.) sowie des Federwildes (Spieltrieb der Vögel).
Weiter kann Raubwild die Gesundheit bzw. das Leben von Nutztieren gefährden.
Wildschäden setzen die Ertragswerte von land- und forstwirtschaftlichen Kulturen mehr oder weniger stark herab und können diese auch ganz vernichten. Das gleiche gilt für verletztes oder getötetes Nutzvieh.
Gemäss Jagdgesetzgebung sind die Pächterinnen und Pächter eines Reviers verpflichtet, die von wild lebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen sowie an Nutztieren auf ein tragbares Mass zu begrenzen.
Wildschäden werden von der Jagdgesellschaft ersetzt. Sie haftet aber nur dann, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer der Kulturen alle zumutbaren Abwehrmassnahmen unternommen (Mitwirkungspflicht!) und die Jagd nicht untersagt haben.
Landwirtschaftsschäden
Forstwirtschaftsschäden
Keine ersatzpflichtigen Schäden
Durch wild lebende Tiere verursachte Schäden in Privatgärten, Parks und sonstigen Freizeiteinrichtungen werden nicht vergütet. Aber auch Marderschäden in und an Gebäuden, Hackschäden von Vögeln an Siloballen oder durch Mäuse verursachte Frass- und Schälschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Waldbäumen fallen beispielsweise nicht in die Ersatzpflicht. Weiter gibt es keine Vergütungen für geschädigte Einzelbäume.